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AHV-Beiträge

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen jedoch mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Beitragspflicht von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter er­werbs­tätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeits­losen­versicherung (ALV). Es gilt ein Frei­betrag von 1’400 Franken pro Monat oder
16’800 Franken pro Jahr.

Dieser Freibetrag ist aber ab 2024 freiwillig. Möchte die betreffende Person darauf verzichten, muss sie das ihrem Arbeitgeber rechtzeitig melden, damit dieser ab dem Folgemonat den Freibetrag abziehen kann oder eben nicht.

Detaillierte Informationen, Formulare und Merkblätter zu unten stehenden Rubriken finden Sie auf der Homepage der WAS Ausgleichskasse Luzern:

  • Lohnbeiträge
  • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
  • Beiträge der Selbständigerwerbenden
  • Beiträge der Nichterwerbstätigen
  • Versicherungsausweis
  • Freiwillige Versicherung
  • Auszüge aus dem individuellen Konto

WAS Ausgleichskasse Luzern
 

Zuständige Abteilung