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Familienzulagen (FAK)

Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie dem kantonalen Familien-zulagen­gesetz haben neben Arbeitnehmenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Ver­hält­nissen Anspruch auf Kinder- und Aus­bil­dungs­zulagen. Seit 2013 kommen gesamt­schweizerisch auch Selb­stän­dig­er­wer­bende in den Genuss von Familienzulagen.

Die Kinderzulage ist abhängig vom Alter des Kindes.

Sie beträgt 210 Franken pro Monat und Kind bis zum voll­endeten 12. Altersjahr, vom 12. bis zum vollen­deten 16. Altersjahr 250 Franken.
Die Ausbildungszulage beträgt 260 Franken pro Monat und Kind vom ersten Tag des Monats, in dem eine Ausbildung begonnen wird, frühestens nach voll­en­de­tem 15. Altersjahr, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Al­ters­jahr.

Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erst anspruchsberechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohn­­ort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen.

Die notwendigen Formulare und Merkblätter stehen Ihnen unter WAS Ausgleichskasse Luzern zur Verfügung.

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