Familienzulagen (FAK)
Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie dem kantonalen Familien-zulagengesetz haben neben Arbeitnehmenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Seit 2013 kommen gesamtschweizerisch auch Selbständigerwerbende in den Genuss von Familienzulagen.
Die Kinderzulage ist abhängig vom Alter des Kindes.
Sie beträgt 210 Franken pro Monat und Kind bis zum vollendeten 12. Altersjahr, vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr 250 Franken.
Die Ausbildungszulage beträgt 260 Franken pro Monat und Kind vom ersten Tag des Monats, in dem eine Ausbildung begonnen wird, frühestens nach vollendetem 15. Altersjahr, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erst anspruchsberechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohnort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen.
Die notwendigen Formulare und Merkblätter stehen Ihnen unter WAS Ausgleichskasse Luzern zur Verfügung.