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Handänderungssteuer / Grundstückgewinnsteuer

KAUF UND VERKAUF

Wenn die Liegenschaft den Besitzer wechselt, spricht man in der Schweiz von einer sogenannten „Handänderung“. Wer eine Liegenschaft kauft oder verkauft, muss neben dem eigentlichen Preis auch die übrigen Kosten – Gebühren und Steuern bezahlen.

HANDÄNDERUNGSSTEUERN

Die Handänderungssteuer ist zu bezahlen, wenn der Übergang eines dinglichen Rechtes (meistens Verkauf des Grundstückes) an Grundstücken von einer Person auf eine andere übergeht. Es handelt sich also um eine Steuer, die auf dem Grundstückgeschäft als solches erhoben wird. In der Regel bezahlt der Erwerber nach Gesetz die Handänderungssteuer, falls vertraglich keine andere Regelung zwischen Erwerber und Verkäufer abgemacht wird.

Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 % des Handänderungswertes. Die Höhe der Handänderungssteuer berechnet sich auf Grund des beurkundeten Kaufpreises. Falls der Kaufpreis nicht feststellbar ist, wird der subsidiäre Handänderungswert (z. B. Katasterwert) beigezogen.
Die Handänderungssteuer kennt entsprechende Befreiungsgründe, z. B. bei unter Verwandten in auf- und absteigender Linie (Nachkommen, Eltern, etc.) oder wenn der Kaufpreis unter Fr. 20‘000.-- ist. Weitere Gründe gehen aus dem Handänderungssteuergesetz hervor.

GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUERN

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserungen von Grundstücken oder von Anteilen an solchen. Ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserungen von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. In der Regel bezahlt der Verkäufer nach Grundstückgewinnsteuergesetz die Grundstückgewinnsteuer, falls vertraglich keine andere Regelung zwischen Verkäufer und Erwerber abgemacht wird.

Von der Grundstückgewinnsteuer sind Bund, Kanton und Gemeinden befreit. Für die Grundstückgewinnsteuer gibt es ebenfalls entsprechend aufschiebende Gründe (z. B. Erbgang, Erbteilung, Erwerb von Ersatzliegensatz, etc.). Die Grundstückgewinn-östeuer ist dann nicht geschuldet, sondern wird aufgeschoben.

Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist der Einkommenstarif (alleinstehend) massgebend. Daraus kann die Steuer pro Einheit (einfache Steuer) für den ermittelten Gewinn entnommen werden. Die einfache Steuer wird anschliessend mit 4.2 Einheiten multipliziert, was die Bruttosteuer ergibt. Je nachdem, wie lange das Grundstück im Besitze des Veräusseres war, erfolgt eine Ermässigung oder ein Zuschlag. Details können aus dem Steuerbuch entnommen werden. Grundstückgewinne unter Fr. 13‘000.— werden nicht besteuert.

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