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Steuern - Wichtigste Steuerarten

DIREKTE BUNDESSTEUER

Die direkte Bundessteuer ist eine der Haupteinnahmequellen des Staates. Die Geldleistungen werden für die Bewältigung der grossen finanziellen Aufgaben benötigt. Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der direkten Bundessteuer für natürliche Personen dient das Einkommen der Steuerperiode.

STAATS- UND GEMEINDESTEUERN

Die Staats- und Gemeindesteuern gehören zu den Haupteinnahmequellen des Kantons und der Gemeinde. Wie bei der direkten Bundessteuer werden auch die Staats- und Gemeindesteuern für die Bewältigung der grossen finanziellen Aufgaben benötigt.
Die definitive Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt wie bei der direkten Bundessteuer nach der Gegenwartsbemessung. Massgebend sind das Einkommen der Steuerperiode sowie das Vermögen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Die Steuern werden aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet.

PERSONALSTEUER

Die Personalsteuer beträgt jährlich Fr. 50.00. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. Ehepaare entrichten zusammen nur eine Personalsteuer.

FEUERWEHRERSATZABGABE

In der Gemeinde wohnhafte Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 21. Altersjahr ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht endet nach dem 50. Altersjahr. In der Gemeinde Schenkon beträgt die Feuerwehrersatzabgabe 1.8 ‰ (bis 31.12.2020 2 ‰) des steuerbaren Einkommens, höchstens Fr. 500.00, mindestens jedoch Fr. 50.00. Ist bei einem Ehepaar nur ein Teil ersatzpflichtig, reduziert sich die Abgabe auf einen Drittel. Quellensteuerpflichtigen natürlichen Personen wird als Ersatzabgabe an der Quelle eine Pauschale in der Höhe von Fr. 100.00 pro Jahr abgezogen.

QUELLENSTEUER

Ausländische Staatsangehörige, die Aufenthalt oder Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind, begleichen ihre Steuern nicht über das ordentliche Steuerveranlagungsverfahren, sondern in Form eines Quellensteuerabzuges. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin berechnet die Steuern nach einer Tabelle der Kantonalen Steuerverwaltung, zieht sie vom Bruttolohn ab und überweist den Betrag der Steuerverwaltung. Ehepartner, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, sofern einer der Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

SONDERABGABE UMWELTSCHUTZVERORDNUNG (USV)

Im Rahmen des Konsolidierungsprogramms 2017 (KP17) hat der Kantonsrat der Einführung einer Sonderabgabe USV zugestimmt. Diese dient zur Deckung von Sanierungskosten für durch Abfälle belastete Standorte, insbesondere wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Bisher hatte der Kanton diese sogenannten Ausfallkosten zu tragen. Die Höhe der Sonderabgabe richtet sich nach den gesamten Ausfallkosten im ganzen Kanton. In den nächsten 25 Jahren wird mit geschätzten Ausfallkosten in der Höhe von 40 Millionen Franken gerechnet. Die Abgabe wurde vorerst auf 5 Jahre befristet1

Die Sonderabgabe wird grundsätzlich bei allen natürlichen und juristischen Personen erhoben. Die rechtlichen Grundlagen bilden § 32a des Einführungsgesetzes über den Umweltschutz und § 32a der Umweltschutzverordnung. Die Neuerung trat per 01.03.2017 in Kraft. Sie beträgt Fr. 12.00 pro steuerpflichtige Person. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften schuldet jeder Partner eine Sonderabgabe.

1) Der Kanton verlängerte den Erhebungszeitraum um weitere 5 Jahre bis Dezember 2026.

Zuständige Abteilung