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Hecken / Bäume

Hecken und Bäume in Wohnquartieren sind natürliche Verschönerungselemente. Auch dienen sie der Privatsphäre. Wenn Hecken und Bäume jedoch nicht dauernd und ordnungsgemäss unterhalten werden, besteht die Gefahr, dass sie wegen der Überhöhe Schatten verursachen oder die Fernsicht beeinträchtigen.

Die Folgen davon sind Nachbarstreitigkeiten. Unser Wunsch ist, dass Schenkons Bewohner ein angenehmes nachbarschaftliches Nebeneinander leben und pflegen. Als Eigentümer oder Besitzer Ihres Eigenheimes mit Umschwung wollen Sie deshalb folgende gesetzliche Bestimmungen bezüglich Höhe und Abstand  von Hecken- und Bäumen beachten:

HÖHEN  -  ART. 36 BZR

Im Siedlungsgebiet (ausgenommen in Grünzonen und in geschützten Hecken) dü fen keine hochwachsenden Nadelgehölze neu gepflanzt werden (Endwuchs maximal 3.00 m). Bäume und Sträucher im Siedlungsgebiet (ausgenommen in Grünzonen und in geschützten Hecken) dürfen im Alt- und Neubestand die maximale Firsthöhe gemäss Zonenbestimmungen nicht überschreiten. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat über eine vorliegende Sichtbehinderung, bezeichnet wertvolle Altbestände und verfügt die Entfernung von Bäumen.

GRENZABSTAND  -  § 86 EG ZGB

  1. Der Grenzabstand ist die Distanz zwischen der Grenze und der Mitte des Stamms, bei Sträuchern und Hecken des grenznächsten Stamms, am Boden waagrecht zur Grenze gemessen.
  2. Der Grenzabstand beträgt
    a. 3 m für hoch- und 2 m für niederstämmige Obstbäume,
    b. 6 m für Nuss-, Kastanien- und alle übrigen hochstämmigen Bäume,
    c. 0,5 m für Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben sowie jegliche Pflanzungen gegenüber Wald.
  3. Wachsen Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben höher als 1 m, hat der Grenzabstand bis auf 4 m mindestens die Hälfte ihrer Höhe zu betragen, und sie sind entsprechend zurückzuschneiden.
  4. Werden Bäume, Sträucher, Grünhecken und Reben, die zu nahe an der Grenze stehen, von der Nachbarin oder vom Nachbarn während zehn Jahren geduldet, gelten sie als zugelassen und bleiben als solche in ihrem Bestand, nicht aber in ihrem Ausmass geschützt. Wenn zugelassene Gewächse eingehen, ist für Neupflanzungen wieder der gesetzliche Grenzabstand zu wahren.
  5. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen des öffentlichen Rechts.

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