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Erwerbsersatzordnung (EO) / Mutterschaftsentschädigung (MSE) / Vaterschaftsentschädigung (VSE)

Erwerbsersatzordnung

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen haben in der Schweiz oder im Ausland wohnende Personen, die

  • in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst und im Rotkreuzdienst Dienst leisten
  • Zivildienst leisten
  • im Zivilschutz Dienst leisten
  • an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport teilnehmen
  • an Jungschützenleiterkursen teilnehmen

Die Dienstleistenden erhalten von den Rechnungsführern bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage und leiten sie vollständig ausgefüllt weiter an den Arbeitgeber. Nichterwerbstätige leiten ihre Meldekarte an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes oder des Wohnsitzkantons weiter. Ohne Meldekarte wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

Entsprechende Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Homepage der WAS Ausgleichskasse Luzern

Vaterschaftsurlaub

Väter erhalten bei der Geburt ihres Kindes zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Der Anspruch besteht wenn Sie:

  • bei der Geburt oder innerhalb 6 Monate nach der Geburt der rechliche Vater sind/werden,
  • in den letzten neun Monaten vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig waren.

Die Urlaubstage können am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgebenden, nachdem der 14-tägige Vaterschaftsurlaub bezogen wurde oder spätestens sechs Monate nach der Geburt des Kindes. Zuständig ist die Ausgleichskasse jenes Arbeitgebers, bei welchem der letzte Tag des Vaterschaftsurlaubs bezogen wurde. Selbständige können sich bei der für sie zuständigen Ausgleichskasse anmelden.

Die Vaterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

Vaterschaft | WAS Luzern (was-luzern.ch)

 

Zuständige Abteilung