Krankenversicherung (KVG)
Versicherungsobligatorium
Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personenkreise auf Gesuch hin möglich. Diese Ausnahmen sind in der Verordnung über die Krankenversicherung geregelt (Art. 2 KVV).
Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist in jedem Fall der Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes, d.h. die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach KVG übernehmen
Es wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Krankenversicherung in der Schweiz keine Ansprüche gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG bestehen
Entsprechende Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Homepage der WAS Ausgleichskasse Luzern