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Krankenversicherung (KVG)

Versicherungsobligatorium

Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohn­be­völkerung obligatorisch. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Mona­ten nach Wohnsitz­nahme oder Geburt nach­zu­kommen. In Ausnahme­fällen ist eine Befreiung von der Versicherungs­pflicht möglich.

Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personen­kreise auf Gesuch hin möglich. Diese Ausnahmen sind in der Ver­ord­nung über die Krankenversicherung geregelt (Art. 2 KVV).

Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist in jedem Fall der Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes, d.h. die aus­län­dische Versicherung muss mindestens die Kosten nach KVG über­nehmen

Es wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Krankenversicherung in der Schweiz keine Ansprüche gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG bestehen

Entsprechende Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Homepage der WAS Ausgleichskasse Luzern

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