Familienzulagen (FAK)
Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie dem kantonalen Familien-zulagengesetz haben neben Arbeitnehmenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Seit 2013 kommen gesamtschweizerisch auch Selbständigerwerbende in den Genuss von Familienzulagen.
Die Kinderzulage ist abhängig vom Alter des Kindes. Die Zulagen betragen ab 01.01.2025:
- Fr. 215.00 für Kinder bis 12 Jahre
- Fr. 260.00 für Kinder von 12 bis 15 Jahren
- Fr. 260.00 für erwerbsunfähige Jugendliche zwischen 16 und 20 Jahren
- Fr. 268.00 für Jugenliche von 15 bis 25 Jahren in einer nachobligatorischen Ausbildung
Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erst anspruchsberechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohnort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen.
Die notwendigen Formulare und Merkblätter stehen Ihnen unter WAS Ausgleichskasse Luzern zur Verfügung.