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Familienzulagen (FAK)

Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie dem kantonalen Familien-zulagen­gesetz haben neben Arbeitnehmenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Ver­hält­nissen Anspruch auf Kinder- und Aus­bil­dungs­zulagen. Seit 2013 kommen gesamt­schweizerisch auch Selb­stän­dig­er­wer­bende in den Genuss von Familienzulagen.

Die Kinderzulage ist abhängig vom Alter des Kindes. Die Zulagen betragen ab 01.01.2025:

  • Fr. 215.00 für Kinder bis 12 Jahre
  • Fr. 260.00 für Kinder von 12 bis 15 Jahren
  • Fr. 260.00 für erwerbsunfähige Jugendliche zwischen 16 und 20 Jahren
  • Fr. 268.00 für Jugenliche von 15 bis 25 Jahren in einer nachobligatorischen Ausbildung

Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erst anspruchsberechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohn­­ort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen.

Die notwendigen Formulare und Merkblätter stehen Ihnen unter WAS Ausgleichskasse Luzern zur Verfügung.